AGB Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote,
Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
noch einmal vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners
(nachfolgend VP bezeichnet), die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind in den Verträgen, diesen
Bedingungen und unseren Angeboten abschließend schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erteilte Aufträge werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung bindend.
2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
3. Die von uns übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich
schriftlich als Vertragsbestandteil bestätigt haben.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
das Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden. Der VP darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung
an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet
haben.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung
im Werk, jedoch ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstiger Versandkosten
und Entladung sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Wird keine besondere Vereinbarung getroffen, ist die Zahlung ohne jeden Abzug
unverzüglich auf unser Konto zu leisten und zwar
– 30 % Anzahlung nach Auftragserteilung gegen Anzahlungsrechnung,
– 30 % 10 Wochen vor Fertigstellung,
– 40 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, die Produktion
bzw. Lieferung einzustellen und bis zur Zahlung aufzuschieben. Zinsen und Kosten
eines Zahlungsverzugs werden von uns gesondert in Rechnung gestellt und sind vom
VP zu zahlen.
3. Der VP ist zur Aufrechnung, auch wenn M.ngelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
ist der VP nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Lieferzeit und Leistungsverzögerung
1. Liefertermine und –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden
sind, sind unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst,
wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen abgeklärt sind. Die Lieferzeit verlängert
sich entsprechend bei Zahlungsverzug des VP.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, oder unverschuldeter unrichtiger/nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Hindernisses.
Dies gilt auch, wenn das Hindernis während eines bereits vorliegenden Verzuges
auftritt. Wird durch die vorstehenden Hindernisse die Lieferung unmöglich, so werden
wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem VP Schadensersatzansprüche
hieraus zustehen.
3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne
von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der VP infolge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs
berechtigt ist, den Fortfall des Interesses an der weiteren Vertragserfüllung
geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von
uns zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrags beruht.
4. Für den Fall, dass ein von zu vertretener Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt ist.
5. Ansonsten kann der VP im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für
jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe 0,5 %
des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes geltend machen.
Eine weitergehende Haftung für eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung
ist ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang/Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den VP über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat. Dies gilt auch bei Eigentransport durch uns. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, es sei denn wir versenden auf Verlangen
des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. In diesem Fall geht die Gefahr
auf den VP über, sobald wir den Liefergegenstand dem Spediteur, Frachtführer oder
der sonst mit der Versendung beauftragten Person übergeben haben.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen,
die uns nicht anzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den VP über.
§ 6 Mängelhaftung
1. M.ngelansprüche des VP bestehen nur, wenn der VP seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind
wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, wir sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen
zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Die gesetzlichen Rechte des
VP zum Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung)
sind ausgeschlossen.
3. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Der VP hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung
eines neuen Liefergegenstandes. Bei der Nachbesserung tragen wir die erforderlichen
Aufwendungen, soweit diese sich nicht erhöhen, weil sich der Liefergegenstand
nicht am Erfüllungsort befindet.
5. Der VP ist verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung ausschließlich uns oder ein von
uns benanntes Unternehmen zu betrauen, da er ansonsten seine M.ngelbeseitigungsansprüche
verliert. Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den VP oder Dritte
– Veränderungen am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung
– normale Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– nicht ordnungsgemäße Wartung
– überm..ige Beanspruchung
– Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der VP nach seiner Wahl Herabsetzung
des vereinbarten Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Die Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen,
soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem VP zumutbar sind.
7. Die Mängelbeseitigungsansprüche des VP verjähren ein Jahr oder 1.500 Betriebsstunden
nach Gefahrübergang auf den VP, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig
verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Haftung
1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und die auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie durch Arglist von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit
auf unserer Seite kein vorsätzliches Handeln vorlag. Die Haftung für den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden ist auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt.
2. Bei Pflichtverletzungen aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern es sich um eine Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt.
3. Eine weitere Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend gemachten
Ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche
oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die uns gegen den VP jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt der Liefergegenstand
(Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens
des VP, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen
Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt
den Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt für eine Pfändung. Nach der Rücknahme
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwertungskosten
ist der Verwertungserlös mit den vom VP geschuldeten Beträgen zu
verrechnen.
2. Der VP hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen
Feuer-, Wasser-, Elementar- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
3. Der VP ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen,
solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt uns bereits jetzt
alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder
Dritte erwachsen, in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises einschließlich Umsatzsteuer
ab, gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
wird. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an. Zur Einziehung bleibt der VP auch nach
der Abtretung berechtigt. Unser Recht zur Einziehung der Forderung bleibt bestehen.
Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. Ist dies der Fall, können wir
verlangen, dass der VP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
4. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag
zurück-zutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 9 Serviceleistungen
1. Der uns erteilte Serviceauftrag ist vom VP genau schriftlich zu spezifizieren. Mündlich
erteilte Serviceaufträge sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns bindend.
2. Kostenangaben betreffend den Serviceauftrag sind nur verbindlich, wenn sie von
der Geschäftsleitung dem VP mitgeteilt werden. Angaben von Monteuren sind immer
unverbindlich.
3. Bei Unklarheiten hinsichtlich des Serviceumfangs sind wir berechtigt, die schadhaften
Teile instandzusetzen, deren Funktionsfähigkeit für einen gefahrlosen Betrieb
des beauftragten Geräts unabdingbar ist, der Reparaturaufwand im angemessenen
Verhältnis zum Wert des Geräts steht und der VP keine ausdrückliche Begrenzung der
Reparaturleistung angegeben hat.
4. Serviceleistungen gelten spätestens dann als vom VP gebilligt und abgenommen,
wenn er das Gerät widerspruchslos in Gebrauch genommen hat.
5. Die Gewährleistungsfrist bei Serviceleistungen beträgt 6 Monate nach Abnahme des
beauftragten Geräts.
6. Bei Serviceleistungen beim VP gelten ergänzend unsere Bedingungen für die Bestellung
von Kundendienstmechanikern.
§ 10 Lohnfertigung
1. Von uns beigestellte Teile und Materialien verbleiben in unserem Eigentum. Die
Verarbeitung bzw. Umbildung erfolgt ausschließlich für uns. Wir erwerben unmittelbar
das Eigentum an der neu geschaffenen Sache.
2. Der Lohnfertiger ist verpflichtet, die von uns beigestellten Teile und Materialien als
unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher
Art abzusichern und nur für Zwecke des Auftrags zu benutzen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem
VP ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen
ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den VP auch an seinem Wohnund/
oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen ist ausgeschlossen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Klauseln der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksamen Klauseln sind in diesem Fall durch wirksame Klauseln zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt für Lücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.